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    AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    I. Allgemeines Geltungsbereich

    Im Folgenden wird Herzbluttiger Events & People (Firma Markus Lennackers) auch die Agentur genannt. Der Kunde von Herzbluttiger Events & People wird im Folgenden auch als der Auftraggeber bezeichnet. Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Der Leistungsumfang wird nur durch diese Bedingungen, den schriftlichen Auftrag, eine entsprechende Auftragsbestätigung sowie die Leistungsbeschreibung bestimmt. Alle Leistungen, insbesondere Nachträge, Zusätze und Erweiterungen sind schriftlich zu vereinbaren. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht. Angestellte der Agentur sind nicht berechtigt mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu machen, die über die mit der Geschäftsleitung getroffene schriftliche Vereinbarung hinaus gehen. Über diese Allgemeinen Vertragsbedingungen hinaus gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    II. Urheber und Verwertungsrechte

    Grundsätzlich verbleiben sämtliche Urheberrechte und Verwertungsrechte an den von der Agentur geschaffenen Produkten und Leistungen, auch einzelne Teile daraus, bei ihr als Schöpferin. Durch Zahlung des Honorars werden auf den Auftraggeber lediglich die Verwendungs- und Nutzungsrechte im Rahmen und im Umfang des schriftlichen Auftrages für die Dauer des Vertragszweckes übertragen. Die Erweiterungen diesbezüglicher Rechte, insbesondere neue Auflagen oder Nutzung der Produkte mit anderen Medien, auch Veranstaltungswiederholungen, werden grundsätzlich nur im Rahmen der
    Erteilung eines neuen Auftrages gestattet. Der Auftraggeber erhält für weitere Marketingmaßnahmen ohne besondere Vereinbarung an Produkten oder Leistungen der Agentur grundsätzlich keine wie auch immer gearteten Rechte. Änderungen von Produkten oder Leistungen der Agentur durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet. Für Nutzungen von Produkten oder Leistungen der Agentur, die über den ursprünglichen Vertragszweck hinausgehen, gebührt der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung; dies unbeschadet der Voraussetzung der
    vorhergehenden schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.

    a. Entwürfe

    Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt bei der Agentur. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sämtliche Entwürfe an die Agentur herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitige Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Auftraggeber untersagt. Auf das Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.

    III. Leistungsänderungen

    Im Laufe der Realisierung von Projekten kann es erforderlich werden, den jeweiligen Leistungskatalog, insbesondere Ort, Zeit und Ausgestaltung einzelner Elemente des geplanten Projektes zu ändern, zu ergänzen oder zu erweitern. In Abstimmung mit dem Auftraggeber erhält die Agentur das Recht, die erforderlichen Änderungen zu planen und durchzuführen. Sofern die wesentlichen Grundzüge des erteilten Auftrages nicht berührt werden, wird der Auftraggeber den Änderungen nur bei Unzumutbarkeit widersprechen. Sind solcher Art Änderungen mit einer Mehrleistung der Agentur verbunden, gebührt dieser hierfür eine angemessene Vergütung.

    IV. Andere Unternehmer, Subunternehmer

    Die Agentur ist berechtigt, sämtliche Leistungen auch durch nachrangige Unternehmer zu erbringen. Diese werden ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen der Agentur gegenüber dem Auftraggeber tätig, so dass diese nicht verpflichtet ist, über diese Vertragsverhältnisse Rechnung oder Auskunft zu erteilen.

    V. Pflichten des Auftraggebers

    Der Auftraggeber ist verpflichtet entsprechend vereinbarte Mitwirkungshandlungen fristgerecht vorzunehmen…
    I. insbesondere die für Teilentscheidungen im Rahmen des Projektes erforderlichen Zustimmungserklärungen (z.B.
    endgültige Wahl des Veranstaltungsortes, logistische Detailentscheidungen, Auswahl von Programmpunkten,
    Spielstationen etc.) innerhalb des vereinbarten Zeitplanes zu treffen.
    II. die für die Planung und Durchführung des Projektes entscheidungsbefugten Mitarbeiter oder Gremien zu benennen und
    deren Verfügbarkeit – oder deren Vertretung – sicherzustellen.
    III. die zur Durchführung des Projektes vereinbarten eigenen Materialien innerhalb des vereinbarten Zeitplanes zu liefern.

    VI. Haftung und Gewährleistung

    Grundsatz und Leistungsbeschreibung.
    Die Leistungspflichten der Agentur werden ausschließlich von der Leistungsbeschreibung bestimmt. Werbende Aussagen Dritter gelten nicht (vergleiche auch Punkt I).

    a. Gewährleistung und Nacherfüllung
    Mängel der geschuldeten Leistung der Agentur werden durch Nacherfüllung – soweit möglich – innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Leistung und entsprochener Rügepflicht durch den Auftraggeber behoben. Dieses geschieht nach Wahl der Agentur durch Nachbesserung oder Ersatzleistung durch die Agentur. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) in dieser Reihenfolge verlangen. Bei geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen
    Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

    b. Haftungsausschluss
    Unsere Erlebnisse wie z.B. Schnitzeljagd, Rallye, Rallyes, Weinwanderungen sind teilweise körperlich
    anstrengende Veranstaltungen und erfordern deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Die Teilnahme an unseren Outdoor Events erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der Agentur, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen
    Hilfspersonen nicht gehaftet, es sei denn, dass der Schaden durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist.

    c. Produkthaftung und zeitliche Beschränkung der Haftung
    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Grundsätzlich verjähren sämtliche übrigen Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels nach einem Jahr ab Auslieferung der Produkte. Dieses gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.

    d. Höhere Gewalt
    Wird die Durchführung des Projektes infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, so kann die Agentur den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann die Agentur für die bereits erbrachten und die noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

    VII. Untersuchungs- und Rügepflicht

    Mängelrüge, Form und Frist
    Der Auftraggeber wird die erbrachten Leistungen einschließlich etwaiger Dokumentationen unverzüglich abnehmen bzw. unverzüglich insbesondere auf deren Vollständigkeit untersuchen. Pflichtverletzungen der Agentur die hierbei festgestellt werden, müssen unverzüglich gegenüber dem Mitarbeiter der Agentur vor Ort zunächst mündlich und innerhalb von fünf Werktagen schriftlich gerügt werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

    a. Nachträgliche Mängelrüge
    Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung oder Abnahme nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Abs. 1 dargelegten Rügeanforderungen, jedoch ausschließlich schriftlich gerügt werden.

    b. Genehmigung
    Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Dieses gilt nicht für Fälle des Rückgriffs des Unternehmers und der Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

    VIII. Allgemeine Vertragsabwicklung der Leistungen von Herzbluttiger Events & People

    a. Leistungsphasen, Abnahme
    Grundsätzlich sind die Leistungen der Agentur in drei Phasen unterteilt: Die Konzeptphase, die Planungsphase und die Fertigstellung oder Endproduktionsphase. Der Umfang der einzelnen Leistungsphasen und ihre zeitliche Dauer wird durch den schriftlichen Auftrag bestimmt. Nach Fertigstellung des Produktes oder der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist auf Verlangen schriftlich zu erklären. Vorgelegte Abnahmeprotokolle sind zu unterzeichnen.

    b. Vorleistungen
    Die Agentur ist jederzeit berechtigt, insbesondere zur Sicherstellung von Vorleistungen Dritter (z.B. Reservierungskosten, Kautionen, Transportmittel und Unterkunftsreservierungen, Produkteinkäufe etc.) eine angemessene Vorauszahlung von dem Auftraggeber zu verlangen.

    c. Folgen der verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers
    Überschreitet der Auftraggeber den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet die Agentur grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Realisierung des Projektes. Einer besonderen Aufforderung der Agentur an den Auftraggeber oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es ausdrücklich nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung oder einer verspäteten Entscheidung durch den Auftraggeber die Produktionskosten etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, Umbuchungen, Stornierungen, Erweiterung oder Reduzierung der Personenzahlen, so fallen diese Kosten dem Auftraggeber zur Last. Die Agentur wird sich jedoch bemühen, die Zusatzkosten so gering wie möglich zu halten.

    d. Zahlungen
    Sämtliche Rechnungen der Agentur sind bis 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig und nach Rechnungserhalt abzugsfrei zu zahlen. Die Agentur stellt nach Auftragserteilung ab einer Höhe von 10.000,00€ eine erste Vorauszahlung in Höhe von 50% des aktuellen Gesamtbudgets in Rechnung. In Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. Falls sich im Lauf der Veranstaltungsplanung das Budget verändert, ist die Agentur berechtigt entsprechend angepasste Vorauszahlungen in Rechnung zu stellen. Bei sehr umfangreichen und langwierigen Projekten ist die Agentur darüber hinaus berechtigt nach
    jeder Leistungsphase Teilzahlungen in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen verrechnet. Im Mahnungsfall werden zusätzlich Mahnspesen von 10,- Euro verrechnet. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Vorabrechnung oder Teilrechnung in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Eingang der Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers verlieren sämtliche Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.

    e. Änderungen der Teilnehmeranzahl
    Jede Änderung der Teilnehmerzahl ist aus organisatorischen und operativen Gründen schriftlich mitzuteilen und bedarf der Zustimmung der Firma Herzbluttiger Events & People. Bei einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl vor Ort berechnet (vereinbarter Preis pro Teilnehmer laut Angebot). Eine Verringerung der Teilnehmerzahl um 10 % ist kostenlos jederzeit möglich. Eine Verringerung darüber hinaus wird mit 90 % je angemeldeter Teilnehmer berechnet.

    f. Aufrechnungsverbot
    Gegen die Rechnungsforderungen der Agentur ist eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

    g. Stornobedingungen
    Die nachfolgenden Stornobedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen ggf. die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Der Leistungsumfang wird u.a. durch diese Bedingungen, der Auftragserteilung, eine entsprechende Auftragsbestätigung sowie die Leistungsbeschreibung laut aktuellem Konzept und Budget bestimmt. Alle Änderungen, Zusätze und Erweiterungen sind schriftlich zu vereinbaren. Anderslautende Stornobedingungen gelten nicht. Die Stornobedingungen gelten ab Auftragserteilung. Stornierungen bedürfen der Schriftform. Bei Stornierung der gesamten Veranstaltung bzw. von einzelnen Teilen der Veranstaltung werden folgende Stornokosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt:
    ▪ ab Auftragserteilung: 30%
    ▪ ab 50 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 50%
    ▪ ab 30 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 80%
    ▪ ab 20 Werktage vor Veranstaltungsbeginn: 90%

    Bei einem späteren Rücktritt wird der gesamte Veranstaltungspreis berechnet. Wir bitten zu berücksichtigen, dass die Firma Herzbluttiger Events teilweise die Ressourcen anderer Firmen in Anspruch nimmt und somit von deren Rücktrittsbedingungen abhängig ist.
    Die Firma Herzbluttiger Events behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Kunden gegenüber konkret zu beziffernden und zu belegenden Kosten, zu berechnen.

    h. Ausnahmen der Stornobedingungen
    Sollte bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn der Wetterbericht von „wetter.com“ für die entsprechende Region in der Veranstaltungszeit eine Unwetterwarnung mit einer Wahrscheinlichkeitstendenz von mehr als 75% aufweisen, gelten folgende abweichende Stornobedingungen.

    • Der Auftraggeber kann auf eigenen Wunsch und Risiko die Veranstaltung trotzdem durchführen lassen.
    • Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Veranstaltung auf einen Termin innerhalb den folgenden 4 Wochen kostenfrei zu verschieben. Termine in Abstimmung und je nach Verfügbarkeit mit dem Auftraggeber. Sollte der Terminwunsch außerhalb der 4 Wochen Frist liegen, fallen zusätzlich 25% der Auftragssumme (Neuplanung, Probeläufe, Absprachen etc.) an.

    i. Nutzung Firmenlogos und Bildrechte
    Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer die Nutzung des Firmenlogos, Fotos, Videos, Domainnamen und Firmennamen auf der Homepage www.herzbluttigerevents.de.

    j. Foto & Videoaufzeichnungen
    Die Firma Herzbluttiger Events ist berechtigt, Fotoaufnahmen sowie Videoaufnahmen der Veranstaltung selbst, auch während der Vorbereitung anzufertigen und diese zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken nach Absprache zu verwenden und zu veröffentlichen. Diesbezüglich werden die Teilnehmer der Veranstaltung über die Verwendung bzw. geplante Nutzung der Aufnahmen unterrichtet. Auf Wunsch werden die Aufnahmen nicht oder nicht mehr veröffentlicht.

    k. Schlussbestimmungen
    Für sämtliche Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit der Agentur ergeben, wird 53117 Bonn als Gerichtsstand vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Lücken der vertraglichen Vereinbarungen